In Österreich bereits Praxis, seit dem 02. Juli 2023 nun auch in Deutschland amtlich – das Hinweisgeber*innenschutzgesetz Deutschland kurz HinSchG ist in Kraft getreten. Was das konkret für Sie als Unternehmen bedeutet in Kürze.
Rechtswidriges Verhalten oder Verstöße in Unternehmen werden zumeist von den Beschäftigten als Erstes wahrgenommen. Ihre Hinweise unterstützen die Aufklärung, die Untersuchung, die Verfolgung sowie die Unterbindung von Rechtsvergehen. Sie zählen daher zu einer schützenswerten Personengruppe, was Arbeitgeber*innen mit der Verkündung des Hinweisgeber*innenschutzgesetzes gesetzlich dazu verpflichtet einen sicheren Meldekanal einzurichten.
Die wichtigsten Ziele des Hinweisgeber*innenschutzgesetzes
Das HinSchG umfasst, dass Personen die im Rahmen ihres Dienst- beziehungsweise Vertragsverhältnisses in Kenntnis über Rechtswidrigkeiten gelangen und darauf hinweisen vor Vergeltung wie Diskriminierung, Kündigung oder Disziplinarmaßnahmen bewahrt werden. Unternehmen müssen daher geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit sowie die Identität hinweisgebender Personen zu schützen.
- Gesetzlich verpflichtender Rechtsschutz aller Hinweisgeber*innen
- Diskrete Behandlung der Meldungen und die Wahrung der Identität hinweisgebender Personen
- Verbot ungerechtfertigten Konsequenzen wie Disziplinarmaßnahmen, Kündigungen oder Mobbing
- Verpflichtende Einrichtung einer internen oder externen Meldestelle
Verstöße gegen die Gesetzesvorgaben werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EURO geahndet. Beispiele hierfür sind etwa Behinderungen von Meldungen oder dem wissentlichen Offenlegen unrichtiger Informationen.
Geltungsbereich
Alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden sind seit dem 02. Juli 2023 zwingend dazu verpflichtet bereits einen Meldekanal eingerichtet zu haben. Für Unternehmen ab 50 bis 249 Mitarbeitenden gilt jedoch noch eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Bei Nichtumsetzung des Hinweisgeber*innenschutzgesetzes drohen auch hier Bußgelder.
Vertraulichkeit des Meldekanals
Meldekanäle müssen das Melden von Missständen mündlich, in Textform oder auf Wunsch des Hinweisgebenden auch persönlichen ermöglichen. Eine anonyme Meldeabgabe ist allerdings nicht verpflichtend. Das Hinweisgeber*innenschutzgesetz sieht allerdings vor, dass die Identität ohne ausdrückliche Einwilligung der hinweisgebenden Person niemand anderen als den für die Entgegennahme der Meldung oder das Ergreifen der Folgemaßnahmen beauftragten Person offenbart werden darf. Nur in Ausnahmefällen wie beispielsweise bei Strafverfahren auf Geheiß der Strafverfolgungsbehörden, darf die Identität des Hinweisgebenden oder der Person, die Gegenstand der Meldung ist offengelegt werden.
Anforderungen interner Meldekanäle
- Wahrung und Sicherheit der Identität der Hinweisgeber*innen sowie von namentlich erwähnten dritten Personen
- Bestätigung der Meldung binnen 7 Tage
- Ergreifung angemessener Folgemaßnahmen nach §18
- Überprüfung der Stichhaltigkeit und des Anwendungsbereiches
- Rückmeldung innerhalb eines angemessenen Zeitraums (3 Monate)
- Meldungen sind umfassend zu dokumentieren
Setzen Sie jetzt das Hinweisgeber*innenschutzgesetz um!
Spätestens seit dem 02. Juli sollten auch Sie sich mit der Einrichtung eines Meldekanals beschäftigen. Unsere Whistleblowing-Software ist ein digitaler Meldekanal und schützt zu 100 % die Identität hinweisgebender Personen. Mehr zur Whistleblowing von LOLYO erfahren Sie hier.
Jetzt Newsletter abonnieren!
Frischer Content aus den Bereichen HR und interne Kommunikation – monatlich in Ihrem Postfach.